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Art. 37 Gesetz über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfegesetz, SHG) - Unterhalts- und Verwandtenunterstützungspflicht 1. Geltendmachung der Beiträge

Leistungsangebote der individuellen Sozialhilfe - Wirtschaftliche Hilfe
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Art. 37 Gesetz über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfegesetz, SHG) · Unterhalts- und Verwandtenunterstützungspflicht 1. Geltendmachung der Beiträge

1. Der Sozialdienst ist verpflichtet, familienrechtliche Unterhalts- und Unterstützungsansprüche geltend zu machen, die auf das unterstützende Gemeinwesen übergehen.

2. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen von Staatsverträgen, des Bundesgesetzes vom 24. Juni 1977 über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger (ZUG) und des Gesetzes vom 6. Februar 1980 über Inkassohilfe und Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen für Kinder.

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