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Art. 34a Gesetz über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfegesetz, SHG) - Wirtschaftliche Hilfe im Hinblick auf Leistungen Dritter

Leistungsangebote der individuellen Sozialhilfe - Wirtschaftliche Hilfe
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Art. 34a Gesetz über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfegesetz, SHG) · Wirtschaftliche Hilfe im Hinblick auf Leistungen Dritter

1. Wirtschaftliche Hilfe kann ausnahmsweise gewährt werden, wenn Ansprüche auf Leistungen Dritter bestehen, diese Leistungen aber noch nicht erfolgt sind.

2. Die Hilfe wird grundsätzlich von der Abtretung von Forderungen an die Gemeinde abhängig gemacht.

3. Bevorschusst der Sozialdienst Sozialversicherungsleistungen, verlangt er beim Versicherer die Auszahlung der fälligen bevorschussten Leistungen an ihn.

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