Art. 32 Gesetz über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfegesetz, SHG) - Ausrichtung
Art. 32 Gesetz über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfegesetz, SHG) · Ausrichtung
1. Die wirtschaftliche Hilfe wird in der Regel in Form einer Geldleistung gewährt. Dies kann erfolgen durch
a) Barauszahlung,
b) Bank- oder Postüberweisung,
c) Begleichung von anfallenden Rechnungen,
d) Vergütung der Kosten von Leistungsangeboten für erwachsene Menschen mit Behinderungen oder gemäss der Gesetzgebung über die sozialen Leistungsangebote,
e) Bevorschussung von ausstehenden Drittleistungen.
2. Die Hilfe kann ausnahmsweise auch durch Sachleistungen, durch Kostengutsprachen oder durch Abgabe von Gutscheinen erbracht werden.
3. Auf Antrag eines Ehegatten oder einer in eingetragener Partnerschaft lebenden Person kann die Hilfe aufgeteilt und beiden Ehegatten oder beiden eingetragenen Partnerinnen oder Partnern separat ausgerichtet werden.
4. Die Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen für Kinder und die Inkassohilfe richten sich nach der besonderen Gesetzgebung.