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Art. 26 Gesetz über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfegesetz, SHG) - Abschiebeverbot

Leistungsangebote der individuellen Sozialhilfe - Allgemeines
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Art. 26 Gesetz über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfegesetz, SHG) · Abschiebeverbot

1. Die Gemeinden dürfen bedürftige Personen weder abschieben noch dürfen sie ihnen den Zuzug erschweren oder verwehren.

2. Bei Widerhandlung hat die fehlbare Gemeinde der Hilfe gewährenden Gemeinde sämtliche Kosten zu ersetzen. Der Kostenersatz ist vom Lastenausgleich ausgeschlossen.

3. Für Ausländerinnen und Ausländer bleiben die Bestimmungen über den Widerruf oder die Verweigerung von Anwesenheitsbewilligungen sowie über die Aus- und Wegweisung und die Heimschaffung vorbehalten.

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