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Art. 20 Gesetz über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfegesetz, SHG) - Zusammenarbeit Kanton und Gemeinden

Organisation und Zuständigkeiten
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Art. 20 Gesetz über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfegesetz, SHG) · Zusammenarbeit Kanton und Gemeinden

Zur Förderung der Zusammenarbeit von Kanton und Gemeinden sowie zur Erörterung von Fragen, die den Kanton und die Gemeinden gemeinsam betreffen, bestehen das Kontaktgremium Kanton-Gemeinden und eine konsultative Kommission.

Das Kontaktgremium befasst sich insbesondere mit Fragen der Aufgabenteilung zwischen Kanton und Gemeinden.

Die konsultative Kommission berät den Regierungsrat, die Verwaltung und die Gemeinden bei der Umsetzung dieses Gesetzes, insbesondere im Hinblick auf eine ganzheitliche Existenzsicherungspolitik des Kantons.

Der Regierungsrat bestellt die konsultative Kommission und ordnet deren Aufgaben und Organisation. Er kann der Kommission eine oder mehrere Vertretungen der Leistungserbringer und der Fachorganisationen beigeben.

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