860.1
SHGLASOC
CH-BE
Art. 19b Gesetz über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfegesetz, SHG) - Interinstitutionelle Zusammenarbeit
Organisation und Zuständigkeiten
Art. 19b Gesetz über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfegesetz, SHG) · Interinstitutionelle Zusammenarbeit
1. Die Sozialdienste arbeiten mit andern Institutionen zusammen, um die Eingliederung von Personen und deren finanzielle Unabhängigkeit zu fördern. Dazu gehören insbesondere die Organe der Arbeitslosenversicherung, der Invalidenversicherung und der Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung.
2. Die mitwirkenden Institutionen stimmen ihre Angebote an Eingliederungsmassnahmen nach Möglichkeit aufeinander ab.
3. Die Datenbearbeitung und -bekanntgabe in der interinstitutionellen Zusammenarbeit (IIZ) richten sich ungeachtet des Sozialhilfegeheimnisses nach der kantonalen Arbeitsmarktgesetzgebung.