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Art. 19a Gesetz über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfegesetz, SHG) - Sozialinspektorat

Organisation und Zuständigkeiten
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Art. 19a Gesetz über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfegesetz, SHG) · Sozialinspektorat

1. Die Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion sorgt dafür, dass alle Sozialdienste im Kanton die Möglichkeit haben, Sachverhalte in begründeten Einzelfällen mit Sozialinspektionen abzuklären.

2. Die Gemeinden können ein Sozialinspektorat führen, das Sozialinspektionen gemäss Artikel 50a ff. durchführt, oder Dritte mit der Durchführung solcher Inspektionen beauftragen.

3. Die Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion kann eigene Sozialinspektorinnen und Sozialinspektoren einsetzen oder mit Dritten Leistungsverträge betreffend Sozialinspektionen gemäss Artikel 50a ff. abschliessen, in denen Art, Menge und Qualität der Leistungen, deren Abgeltung und die Qualitätssicherung geregelt werden.

4. Der Kanton und die Gemeinden können Institutionen des privaten Rechts errichten, die im Auftrag der Sozialdienste Sozialinspektionen gemäss Artikel 50a ff. durchführen.

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