Art. 19 Gesetz über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfegesetz, SHG) - 2. Aufgaben
Art. 19 Gesetz über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfegesetz, SHG) · 2. Aufgaben
1. Die Sozialdienste vollziehen die Sozialhilfe im Einzelfall. Dazu gehören insbesondere
a **\*** die präventive Beratung im Bereich der individuellen Sozialhilfe und des Kindesschutzes,
b die Abklärung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse,
c die Festlegung und Vereinbarung von individuellen Zielen,
d die Beratung und Betreuung,
e die Anordnung von Massnahmen,
f die Festsetzung und Gewährung von Leistungen.
2. Sie erfüllen auch Aufgaben nach besonderer Gesetzgebung, namentlich in den Bereichen Bevorschussung und Inkasso von Unterhaltsbeiträgen sowie Kindes- und Erwachsenenschutz. Sie können weitere Aufgaben aufgrund eines Leistungsvertrages zwischen der Trägerschaft und der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion erfüllen.
3. Die Trägerschaften der Sozialdienste erstatten der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion regelmässig Bericht und liefern ihr die erforderlichen Daten.