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Art. 19 Gesetz über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfegesetz, SHG) - 2. Aufgaben

Organisation und Zuständigkeiten
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Art. 19 Gesetz über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfegesetz, SHG) · 2. Aufgaben

1. Die Sozialdienste vollziehen die Sozialhilfe im Einzelfall. Dazu gehören insbesondere

a **\*** die präventive Beratung im Bereich der individuellen Sozialhilfe und des Kindesschutzes,

b die Abklärung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse,

c die Festlegung und Vereinbarung von individuellen Zielen,

d die Beratung und Betreuung,

e die Anordnung von Massnahmen,

f die Festsetzung und Gewährung von Leistungen.

2. Sie erfüllen auch Aufgaben nach besonderer Gesetzgebung, namentlich in den Bereichen Bevorschussung und Inkasso von Unterhaltsbeiträgen sowie Kindes- und Erwachsenenschutz. Sie können weitere Aufgaben aufgrund eines Leistungsvertrages zwischen der Trägerschaft und der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion erfüllen.

3. Die Trägerschaften der Sozialdienste erstatten der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion regelmässig Bericht und liefern ihr die erforderlichen Daten.

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)

200 2016 842 · be (Art. 19 Abs. 1 lit. d SHG)
Swiss Administrative Court on Legal Aid for Invalidity Insurance Claim Denial
Cited in the reasoning to support that the social service has a duty to advise and support.