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Art. 18 Gesetz über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfegesetz, SHG) - Sozialdienst 1. Organisation

Organisation und Zuständigkeiten
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Art. 18 Gesetz über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfegesetz, SHG) · Sozialdienst 1. Organisation

1. Jede Einwohnergemeinde und jede gemischte Gemeinde führt einen eigenen Sozialdienst, betreibt mit anderen Gemeinden einen gemeinsamen Sozialdienst oder schliesst sich dem Sozialdienst einer anderen Gemeinde an.

2. Die Gemeinden sorgen für eine zweckmässige und effiziente Organisation des Sozialdienstes.

3. Der Regierungsrat erlässt Vorschriften über

a) die Mindestgrösse der Sozialdienste,

b) ...,

c) die Aufgaben des Fachpersonals und

d) die Anforderungen, die das Fachpersonal erfüllen muss.

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