Art. 17 Gesetz über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfegesetz, SHG) - 2. Aufgaben
Art. 17 Gesetz über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfegesetz, SHG) · 2. Aufgaben
1. Die Sozialbehörde legt die strategische Ausrichtung des Sozialdienstes fest.
2. Sie beaufsichtigt den Sozialdienst, indem sie insbesondere
a) die Organisation des Sozialdienstes in Bezug auf die Regelung der Zuständigkeiten, Arbeitsabläufe und Massnahmen zur Verhinderung von unrechtmässigem Bezug von Leistungen prüft,
b) regelmässig Dossiers von Personen, die Leistungen des Sozialdienstes beziehen oder bezogen haben, hinsichtlich der Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben überprüft; sie kann zu diesem Zweck verlangen, dass ihr der Sozialdienst eine namentliche Liste der Dossiers aushändigt,
c) Massnahmen zur Behebung festgestellter Mängel ergreift, soweit sie dazu zuständig ist,
d) vom Sozialdienst die Behebung festgestellter Mängel verlangt oder dem zuständigen Gemeindeorgan Massnahmen vorschlägt, wenn sie dafür nicht selber zuständig ist.
3. Sie unterstützt den Sozialdienst in seiner Aufgabenerfüllung, indem sie
a) grundsätzliche Fragen zur Ausrichtung von Leistungen der wirtschaftlichen Hilfe beurteilt und entscheidet,
b) konsultativ Stellung zu Fragen aus dem Zuständigkeitsbereich des Sozialdienstes nimmt.
4. Sie nimmt Controlling- und Planungsaufgaben wahr, indem sie den Bedarf an Leistungsangeboten in der Gemeinde erhebt und der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion über ihre Arbeit und diejenige des Sozialdienstes Bericht erstattet.
5. ...
6. Die Sozialbehörde orientiert regelmässig die Gemeinden, für die sie zuständig ist, über alle wesentlichen Entwicklungen in ihrem Zuständigkeitsbereich.