860.1
SHGLASOC
CH-BE
Art. 16 Gesetz über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfegesetz, SHG) - Sozialbehörde 1. Organisation
Organisation und Zuständigkeiten
Art. 16 Gesetz über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfegesetz, SHG) · Sozialbehörde 1. Organisation
1. Jede Einwohnergemeinde und jede gemischte Gemeinde hat eine Sozialbehörde.
2. Sofern die Gemeinde nichts anderes bestimmt, ist der Gemeinderat die Sozialbehörde.
3. Die Gemeinden können mit anderen Gemeinden gemeinsame Sozialbehörden bilden.
4. Gemeinden mit einem gemeinsamen Sozialdienst bilden eine einzige Sozialbehörde.