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Art. 16 Gesetz über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfegesetz, SHG) - Sozialbehörde 1. Organisation

Organisation und Zuständigkeiten
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Art. 16 Gesetz über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfegesetz, SHG) · Sozialbehörde 1. Organisation

1. Jede Einwohnergemeinde und jede gemischte Gemeinde hat eine Sozialbehörde.

2. Sofern die Gemeinde nichts anderes bestimmt, ist der Gemeinderat die Sozialbehörde.

3. Die Gemeinden können mit anderen Gemeinden gemeinsame Sozialbehörden bilden.

4. Gemeinden mit einem gemeinsamen Sozialdienst bilden eine einzige Sozialbehörde.

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