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Art. 15 Gesetz über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfegesetz, SHG) - Gemeinden

Organisation und Zuständigkeiten
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Art. 15 Gesetz über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfegesetz, SHG) · Gemeinden

Die Gemeinden stellen nach den kantonalen Vorgaben die individuellen Leistungsangebote bereit. Sie vollziehen die individuelle Sozialhilfe und überprüfen regelmässig die Wirkung der Leistungsangebote.

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Sie können auf eigene Kosten Leistungsangebote bereitstellen, die über die kantonalen Vorgaben hinausgehen.

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