860.1
SHGLASOC
CH-BE
Art. 15 Gesetz über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfegesetz, SHG) - Gemeinden
Organisation und Zuständigkeiten
Art. 15 Gesetz über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfegesetz, SHG) · Gemeinden
Die Gemeinden stellen nach den kantonalen Vorgaben die individuellen Leistungsangebote bereit. Sie vollziehen die individuelle Sozialhilfe und überprüfen regelmässig die Wirkung der Leistungsangebote.
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Sie können auf eigene Kosten Leistungsangebote bereitstellen, die über die kantonalen Vorgaben hinausgehen.