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854.171 CH-BE

Art. 9 Verordnung über die Wohnbau- und Eigentumsförderung - Gesuche

Verfahren
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Art. 9 Verordnung über die Wohnbau- und Eigentumsförderung · Gesuche

1. Gesuche, Abrechnungen und weitere für die Beurteilung notwendige Unterlagen sind beim AWI einzureichen.

2. Dieses prüft soweit nötig die Unterlagen und leitet sie an den Bund weiter.

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