854.171
CH-BE
Art. 9 Verordnung über die Wohnbau- und Eigentumsförderung - Gesuche
Verfahren
Art. 9 Verordnung über die Wohnbau- und Eigentumsförderung · Gesuche
1. Gesuche, Abrechnungen und weitere für die Beurteilung notwendige Unterlagen sind beim AWI einzureichen.
2. Dieses prüft soweit nötig die Unterlagen und leitet sie an den Bund weiter.