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854.171 CH-BE

Art. 8 Verordnung über die Wohnbau- und Eigentumsförderung - Prioritäten

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Art. 8 Verordnung über die Wohnbau- und Eigentumsförderung · Prioritäten

1. Reicht der für die Massnahmen vorgesehene Kreditrahmen nicht aus, werden Gesuche für den Bau und die Erneuerung von Mietwohnungen bzw. den Erwerb von Mietwohnungen durch Gemeinden bevorzugt.

2. Zusicherungen erster Priorität können im Einzelfall auf vorerst 80 Prozent beschränkt werden.

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