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854.171 CH-BE

Art. 7 Verordnung über die Wohnbau- und Eigentumsförderung - Anpassung der kantonalen Zusatzverbilligungen

Kantonale Leistungen
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Art. 7 Verordnung über die Wohnbau- und Eigentumsförderung · Anpassung der kantonalen Zusatzverbilligungen

Hat der Kanton mit seiner Zusatzverbilligung gemäss Artikel 6 Absatz 3 nicht die gleich hohe Leistung erbracht wie der Bund mit der erhöhten Zusatzverbilligung, verlängert sich die kantonale Beitragsdauer um höchstens fünf Jahre. Verbleibt im 20. Jahr noch eine Differenz, wird damit ein Teil der Grundverbilligungsvorschüsse übernommen.

Ändert der Bund während der Beitragszeit das WEG-Modell, können zur Vermeidung unerwünschter Mietzinsverläufe die Zusatzverbilligungen gemäss Artikel 6 teilweise in andern Jahren erbracht werden.

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