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854.171 CH-BE

Art. 6 Verordnung über die Wohnbau- und Eigentumsförderung - Höhe der kantonalen Zusatzverbilligungen

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Art. 6 Verordnung über die Wohnbau- und Eigentumsförderung · Höhe der kantonalen Zusatzverbilligungen

1. Bei den Eigentümer- und Mietwohnungen für Betagte und Invalide betragen die Zusatzverbilligungen vom ersten bis zum 25. Jahr 0,6 Prozent der Anlagekosten.

2. Für alle andern Eigentümerwohnungen betragen die Zusatzverbilligungen vom ersten bis zum zehnten Jahr 0,6 Prozent der Anlagekosten. Sie müssen zur Hälfte für die zusätzliche Amortisation der Darlehen eingesetzt werden.

3. Für alle andern Mietwohnungen betragen die Zusatzverbilligungen vom ersten bis zum zehnten Jahr 0,3 Prozent und vom 11. bis zum 15. Jahr 0,6 Prozent der Anlagekosten.

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