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854.171 CH-BE

Art. 5 Verordnung über die Wohnbau- und Eigentumsförderung - Belegung von Wohnungen

Anforderungen an Wohnbauten und Bewohner
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Art. 5 Verordnung über die Wohnbau- und Eigentumsförderung · Belegung von Wohnungen

1. Die Wohnungen dürfen höchstens ein Zimmer mehr aufweisen als Bewohner darin wohnen.

2. Bei Erneuerungs- und Erwerbsvorhaben kann auf bestehende Wohnverhältnisse Rücksicht genommen werden.

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