854.171
CH-BE
Art. 5 Verordnung über die Wohnbau- und Eigentumsförderung - Belegung von Wohnungen
Anforderungen an Wohnbauten und Bewohner
Art. 5 Verordnung über die Wohnbau- und Eigentumsförderung · Belegung von Wohnungen
1. Die Wohnungen dürfen höchstens ein Zimmer mehr aufweisen als Bewohner darin wohnen.
2. Bei Erneuerungs- und Erwerbsvorhaben kann auf bestehende Wohnverhältnisse Rücksicht genommen werden.