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854.171 CH-BE

Art. 4 Verordnung über die Wohnbau- und Eigentumsförderung - Einkommen, Vermögen

Anforderungen an Wohnbauten und Bewohner
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Art. 4 Verordnung über die Wohnbau- und Eigentumsförderung · Einkommen, Vermögen

1. Für Ein- und Zweizimmerwohnungen liegen die Einkommens- und Vermögensgrenzen zehn Prozent unter jenen des WEG.

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