854.171
CH-BE
Art. 4 Verordnung über die Wohnbau- und Eigentumsförderung - Einkommen, Vermögen
Anforderungen an Wohnbauten und Bewohner
Art. 4 Verordnung über die Wohnbau- und Eigentumsförderung · Einkommen, Vermögen
1. Für Ein- und Zweizimmerwohnungen liegen die Einkommens- und Vermögensgrenzen zehn Prozent unter jenen des WEG.