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854.171 CH-BE

Art. 3 Verordnung über die Wohnbau- und Eigentumsförderung - Erwerbskosten

Anforderungen an Wohnbauten und Bewohner
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Art. 3 Verordnung über die Wohnbau- und Eigentumsförderung · Erwerbskosten

Die Erwerbskosten für Mietwohnungen dürfen nicht höher liegen als die kapitalisierte Jahresmiete gemäss WEG.

Der Kapitalisierungssatz liegt ein Prozent über jenem für die grundverbilligte Miete.

Für genossenschaftlich gebildete Hausgemeinschaften kann das Amt für Wirtschaft (AWI) Ausnahmen machen.

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