854.171
CH-BE
Art. 3 Verordnung über die Wohnbau- und Eigentumsförderung - Erwerbskosten
Anforderungen an Wohnbauten und Bewohner
Art. 3 Verordnung über die Wohnbau- und Eigentumsförderung · Erwerbskosten
Die Erwerbskosten für Mietwohnungen dürfen nicht höher liegen als die kapitalisierte Jahresmiete gemäss WEG.
Der Kapitalisierungssatz liegt ein Prozent über jenem für die grundverbilligte Miete.
Für genossenschaftlich gebildete Hausgemeinschaften kann das Amt für Wirtschaft (AWI) Ausnahmen machen.