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854.171 CH-BE

Art. 2 Verordnung über die Wohnbau- und Eigentumsförderung - Kosten für Bauvorhaben

Anforderungen an Wohnbauten und Bewohner
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Art. 2 Verordnung über die Wohnbau- und Eigentumsförderung · Kosten für Bauvorhaben

1. Bei Bauvorhaben dürfen in der Regel

a die Grundstückskosten höchstens 20 Prozent der Anlagekosten ausmachen und

b die Erstellungskosten die Kostengrenzen des WEG für den Wohnwert «gut» nicht übersteigen.

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