854.171
CH-BE
Art. 2 Verordnung über die Wohnbau- und Eigentumsförderung - Kosten für Bauvorhaben
Anforderungen an Wohnbauten und Bewohner
Art. 2 Verordnung über die Wohnbau- und Eigentumsförderung · Kosten für Bauvorhaben
1. Bei Bauvorhaben dürfen in der Regel
a die Grundstückskosten höchstens 20 Prozent der Anlagekosten ausmachen und
b die Erstellungskosten die Kostengrenzen des WEG für den Wohnwert «gut» nicht übersteigen.