854.171
CH-BE
Art. 13 Verordnung über die Wohnbau- und Eigentumsförderung - Zweckerhaltung
Verfahren
Art. 13 Verordnung über die Wohnbau- und Eigentumsförderung · Zweckerhaltung
1. Die Überprüfung der Zuschussberechtigung erfolgt alle zwei Jahre sowie bei Vorliegen neuer Verhältnisse.
2. Sind die Voraussetzungen für jährlich zu leistende Zusatzverbilligungen nicht mehr erfüllt oder werden die für die Beurteilung nötigen Unterlagen vom Gesuchsteller nicht eingereicht, werden die Zahlungen eingestellt. Sind die Voraussetzungen wieder erfüllt, werden die Zusatzverbilligungen wieder ausgerichtet.