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854.171 CH-BE

Art. 10 Verordnung über die Wohnbau- und Eigentumsförderung - Zusicherung

Verfahren
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Art. 10 Verordnung über die Wohnbau- und Eigentumsförderung · Zusicherung

Nach der Zusicherung der Bundesleistungen sichert das zuständige Organ die Leistungen des Kantons für Mietwohnungen zu.

Zusicherungen für Eigentümerwohnungen werden bei der definitiven Festsetzung der Bundeshilfe abgegeben.

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