854.171
CH-BE
Art. 10 Verordnung über die Wohnbau- und Eigentumsförderung - Zusicherung
Verfahren
Art. 10 Verordnung über die Wohnbau- und Eigentumsförderung · Zusicherung
Nach der Zusicherung der Bundesleistungen sichert das zuständige Organ die Leistungen des Kantons für Mietwohnungen zu.
Zusicherungen für Eigentümerwohnungen werden bei der definitiven Festsetzung der Bundeshilfe abgegeben.