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854.171 CH-BE

Art. 1 Verordnung über die Wohnbau- und Eigentumsförderung - Allgemeine Grundsätze

Anforderungen an Wohnbauten und Bewohner
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Art. 1 Verordnung über die Wohnbau- und Eigentumsförderung · Allgemeine Grundsätze

1. Die kantonalen Zusatzverbilligungen werden für Wohnbauten ausgerichtet, welche die Anforderungen des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 1974 über die Wohnbau- und Eigentumsförderung (WEG) und dessen Ausführungserlasse erfüllen.

2. Dabei ist insbesondere zu beachten, dass

a) die Kosten für den Bau, die Erneuerung oder den Erwerb von Wohnungen tragbare Mieten bzw. Eigentümerlasten ergeben,

b) die Gesamtkosten von Erneuerungs- und Erwerbsvorhaben nicht höher liegen als die Kosten vergleichbarer neuer Wohnungen und

c) die Bau-, Erneuerungs- und Erwerbsvorhaben bestehenden Wohnbedürfnissen entsprechen.

Allgemeine Grundsätze Art. 2 Verordnung über die Wohnbau- und Eigentumsförderung →

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