854.17
CH-BE
Art. 6 Dekret über die Wohnbau- und Eigentumsförderung (Dekret VI zum Gesetz über die Verbesserung des Wohnungsangebotes) - Vollzug
Art. 6 Dekret über die Wohnbau- und Eigentumsförderung (Dekret VI zum Gesetz über die Verbesserung des Wohnungsangebotes) · Vollzug
1. Der Regierungsrat regelt Einzelheiten durch Verordnung.
2. Der Vollzug obliegt der zuständigen Stelle der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion.