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Art. 6 Dekret über die Wohnbau- und Eigentumsförderung (Dekret VI zum Gesetz über die Verbesserung des Wohnungsangebotes) - Vollzug

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Art. 6 Dekret über die Wohnbau- und Eigentumsförderung (Dekret VI zum Gesetz über die Verbesserung des Wohnungsangebotes) · Vollzug

1. Der Regierungsrat regelt Einzelheiten durch Verordnung.

2. Der Vollzug obliegt der zuständigen Stelle der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion.

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