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9 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Bern
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Inhaltsübersicht (9)

Gesetzestext (9 Artikel)

1. Der Kanton kann den Bau von preisgünstigen Wohnungen, die Erneuerung bestehender Wohnungen und den Erwerb von Wohneigentum fördern.

2. Zu diesem Zweck ergänzt er die Massnahmen gemäss Bundesgesetz vom 4. Oktober 1974 über die Wohnbau- und Eigentumsförderung[2].

1. Der Kanton kann Zusatzverbilligungen leisten zur Senkung der Mietzinse oder Eigentümerlasten für Personen in beschränkten finanziellen Verhältnissen an

a) den Bau und die Erneuerung von Wohnungen,

b) den Erwerb von selbstgenutztem Wohneigentum,

c) den Erwerb von Mietwohnungen durch öffentlichrechtliche Körperschaften oder gemeinnützige Bauträger.

2. Die Zusatzverbilligungen betragen für Alters- und Invalidenwohnungen insgesamt 15 Prozent der Anlagekosten, für andere Wohnungen, wie Familien- und Kleinwohnungen für nicht rentenberechtigte Einzelpersonen, insgesamt sechs Prozent.

3. Die Leistungen des Kantons werden in der Regel auf zehn bis 25 Jahre verteilt. Bei Alters- und Invalidenwohnungen können die Leistungen auch in der Form eines einmaligen Beitrags ausgerichtet werden.

1. Für die Gewährung kantonaler Zusatzverbilligungen gelten die Anforderungen des Bundesgesetzes über die Wohnbau- und Eigentumsförderung[[3]].

2. Der Regierungsrat kann bezüglich Kosten-, Einkommens- und Vermögensgrenzen sowie Belegung abweichende Bestimmungen erlassen.

1. Empfänger der Leistungen sind die Eigentümerinnen, Eigentümer, Baurechtsnehmerinnen oder Baurechtsnehmer der betreffenden Wohnungen.

2. Die Leistungen sind den Mieterinnen und Mietern weiterzugeben.

1. Die Verpflichtungen des Kantons dürfen jährlich höchstens 9 Millionen Franken betragen; vorbehalten bleibt Artikel 6 des Gesetzes über die Verbesserung des Wohnungsangebotes.

1. Der Regierungsrat regelt Einzelheiten durch Verordnung.

2. Der Vollzug obliegt der zuständigen Stelle der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion.

1. Der Regierungsrat kann für neue und erneuerte Mietwohnungen, an die der Bund nach dem 1. Dezember 1990 Leistungen zugesichert hat, dieses Dekret anwendbar erklären.

Dieses Dekret tritt auf den 1. Januar 1993 in Kraft.

Zusicherungen von Kantonsleistungen aufgrund dieses Dekrets dürfen bis zum 31. Dezember 2000 abgegeben werden.

Der Regierungsrat hebt dieses Dekret nach Abschluss sämtlicher gestützt auf dieses Dekret getroffenen Förderungsmassnahmen auf. Dieser Beschluss ist in der Bernischen Amtlichen Gesetzessammlung (BAG) zu veröffentlichen.

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