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CH-BE
Art. 9 Dekret über die Verbesserung der Wohnverhältnisse in Berggebieten (Dekret II zum Gesetz über die Verbesserung des Wohnungsangebotes) - Inkrafttreten und Geltungsdauer
Art. 9 Dekret über die Verbesserung der Wohnverhältnisse in Berggebieten (Dekret II zum Gesetz über die Verbesserung des Wohnungsangebotes) · Inkrafttreten und Geltungsdauer
Dieses Dekret tritt auf den 1. Januar 1981 in Kraft und gilt bis zum Ablauf des Bundesgesetzes.