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Art. 8 Dekret über die Verbesserung der Wohnverhältnisse in Berggebieten (Dekret II zum Gesetz über die Verbesserung des Wohnungsangebotes) - Vollzug

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Art. 8 Dekret über die Verbesserung der Wohnverhältnisse in Berggebieten (Dekret II zum Gesetz über die Verbesserung des Wohnungsangebotes) · Vollzug

1. Der Vollzug erfolgt durch die zuständige Stelle der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion.

2. Der Regierungsrat erlässt soweit erforderlich Vollzugsvorschriften.

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