854.13
CH-BE
Art. 8 Dekret über die Verbesserung der Wohnverhältnisse in Berggebieten (Dekret II zum Gesetz über die Verbesserung des Wohnungsangebotes) - Vollzug
Art. 8 Dekret über die Verbesserung der Wohnverhältnisse in Berggebieten (Dekret II zum Gesetz über die Verbesserung des Wohnungsangebotes) · Vollzug
1. Der Vollzug erfolgt durch die zuständige Stelle der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion.
2. Der Regierungsrat erlässt soweit erforderlich Vollzugsvorschriften.