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CH-BE
Art. 7 Dekret über die Verbesserung der Wohnverhältnisse in Berggebieten (Dekret II zum Gesetz über die Verbesserung des Wohnungsangebotes) - Bewilligungsverfahren
Art. 7 Dekret über die Verbesserung der Wohnverhältnisse in Berggebieten (Dekret II zum Gesetz über die Verbesserung des Wohnungsangebotes) · Bewilligungsverfahren
1. Beitragsgesuche sind auf vorgeschriebenem Formular bei der zuständigen Gemeindestelle einzureichen. Diese überprüft die Angaben des Gesuchstellers und leitet das Begehren mit ihrem Antrag an die zuständige Stelle der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion weiter.
2. Die zuständige Stelle der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion ermittelt die beitragsberechtigten Arbeiten und fordert die notwendigen Unterlagen ein.
3. Sie eröffnet die von den finanzkompetenten Behörden bewilligten Beiträge. Der Gesuchsteller hat innert 30 Tagen zu erklären, ob er die Beiträge und die damit verbundenen Auflagen annimmt.