854.13
CH-BE
Art. 6 Dekret über die Verbesserung der Wohnverhältnisse in Berggebieten (Dekret II zum Gesetz über die Verbesserung des Wohnungsangebotes) - Begrenzung der Verpflichtungen
Art. 6 Dekret über die Verbesserung der Wohnverhältnisse in Berggebieten (Dekret II zum Gesetz über die Verbesserung des Wohnungsangebotes) · Begrenzung der Verpflichtungen
1. Die Verpflichtungen dürfen jährlich höchstens 3 Milionen Franken betragen; vorbehalten bleibt Artikel 6 des Gesetzes über die Verbesserung des Wohnungsangebotes.