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Art. 6 Dekret über die Verbesserung der Wohnverhältnisse in Berggebieten (Dekret II zum Gesetz über die Verbesserung des Wohnungsangebotes) - Begrenzung der Verpflichtungen

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Art. 6 Dekret über die Verbesserung der Wohnverhältnisse in Berggebieten (Dekret II zum Gesetz über die Verbesserung des Wohnungsangebotes) · Begrenzung der Verpflichtungen

1. Die Verpflichtungen dürfen jährlich höchstens 3 Milionen Franken betragen; vorbehalten bleibt Artikel 6 des Gesetzes über die Verbesserung des Wohnungsangebotes.

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