854.13
CH-BE
Art. 4 Dekret über die Verbesserung der Wohnverhältnisse in Berggebieten (Dekret II zum Gesetz über die Verbesserung des Wohnungsangebotes) - Staats- und Gemeindebeitrag
Art. 4 Dekret über die Verbesserung der Wohnverhältnisse in Berggebieten (Dekret II zum Gesetz über die Verbesserung des Wohnungsangebotes) · Staats- und Gemeindebeitrag
1. Erbringt die Gemeinde des Bauortes 20-40 Prozent der Kantonsleistung, so leistet der Staat die restlichen 60-80 Prozent.
2. Der Gemeindeanteil kann auch von Dritten erbracht werden.