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854.13 CH-BE

Art. 4 Dekret über die Verbesserung der Wohnverhältnisse in Berggebieten (Dekret II zum Gesetz über die Verbesserung des Wohnungsangebotes) - Staats- und Gemeindebeitrag

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Art. 4 Dekret über die Verbesserung der Wohnverhältnisse in Berggebieten (Dekret II zum Gesetz über die Verbesserung des Wohnungsangebotes) · Staats- und Gemeindebeitrag

1. Erbringt die Gemeinde des Bauortes 20-40 Prozent der Kantonsleistung, so leistet der Staat die restlichen 60-80 Prozent.

2. Der Gemeindeanteil kann auch von Dritten erbracht werden.

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