Zielsetzung
Inhaltsübersicht (9)
Gesetzestext (9 Artikel)
1. Dieses Dekret bezweckt die Verbesserung der Wohnverhältnisse in Berggebieten. Zur Erreichung dieses Ziels beteiligt sich der Staat an den Massnahmen gemäss dem Bundesgesetz vom 20. März 1970 über die Verbesserung der Wohnverhältnisse in Berggebieten (nachfolgend Bundesgesetz genannt).
2. In erster Linie werden Verbesserungen von Wohnungen für Familien mit Kindern unterstützt.
3. Diese Bestrebungen werden durch Beiträge von Bund, Staat und Gemeinden an die Kosten der Verbesserung der Wohnverhältnisse gefördert.
1. Anspruchsvoraussetzungen, Auflagen und Bedingungen sowie Leistungsverweigerung und Rückforderung richten sich nach dem Bundesgesetz3 und dessen Ausführungserlassen.
1. Staats- und Gemeindebeitrag ergeben zusammen die Kantonsleistung gemäss Bundesgesetz 4. Diese wird in jedem Fall nur zusammen mit dem Bundesbeitrag zugesichert.
1. Erbringt die Gemeinde des Bauortes 20-40 Prozent der Kantonsleistung, so leistet der Staat die restlichen 60-80 Prozent.
2. Der Gemeindeanteil kann auch von Dritten erbracht werden.
1. Die Gemeinden werden zur Festsetzung ihres Anteils entsprechend den Grundsätzen des Finanzausgleichs in Beitragsklassen eingeteilt. Diese Einteilung ist so vorzunehmen, dass alle beteiligten Gemeinden zusammen voraussichtlich nicht mehr als einen Viertel der Kantonsleistung zu erbringen haben.
1. Die Verpflichtungen dürfen jährlich höchstens 3 Milionen Franken betragen; vorbehalten bleibt Artikel 6 des Gesetzes über die Verbesserung des Wohnungsangebotes.
1. Beitragsgesuche sind auf vorgeschriebenem Formular bei der zuständigen Gemeindestelle einzureichen. Diese überprüft die Angaben des Gesuchstellers und leitet das Begehren mit ihrem Antrag an die zuständige Stelle der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion weiter.
2. Die zuständige Stelle der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion ermittelt die beitragsberechtigten Arbeiten und fordert die notwendigen Unterlagen ein.
3. Sie eröffnet die von den finanzkompetenten Behörden bewilligten Beiträge. Der Gesuchsteller hat innert 30 Tagen zu erklären, ob er die Beiträge und die damit verbundenen Auflagen annimmt.
1. Der Vollzug erfolgt durch die zuständige Stelle der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion.
2. Der Regierungsrat erlässt soweit erforderlich Vollzugsvorschriften.
Dieses Dekret tritt auf den 1. Januar 1981 in Kraft und gilt bis zum Ablauf des Bundesgesetzes.