854.1
CH-BE
Art. 9 Gesetz über die Verbesserung des Wohnungsangebotes - Rechtspflege
Art. 9 Gesetz über die Verbesserung des Wohnungsangebotes · Rechtspflege
1. Für Rechtsmittel gegen Verfügungen aufgrund dieses Gesetzes und seiner Ausführungserlasse gelten die Bestimmungen des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege[2].