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854.1 CH-BE

Art. 9 Gesetz über die Verbesserung des Wohnungsangebotes - Rechtspflege

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Art. 9 Gesetz über die Verbesserung des Wohnungsangebotes · Rechtspflege

1. Für Rechtsmittel gegen Verfügungen aufgrund dieses Gesetzes und seiner Ausführungserlasse gelten die Bestimmungen des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege[2].

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