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854.1 CH-BE

Art. 8 Gesetz über die Verbesserung des Wohnungsangebotes - Vollzug

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Art. 8 Gesetz über die Verbesserung des Wohnungsangebotes · Vollzug

1. Der Grosse Rat kann den Regierungsrat ermächtigen, Ausführungsbestimmungen zu den einzelnen Massnahmen dieses Gesetzes zu erlassen.

2. Die Gemeinden können beim Vollzug herangezogen werden.

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