854.1
CH-BE
Art. 8 Gesetz über die Verbesserung des Wohnungsangebotes - Vollzug
Art. 8 Gesetz über die Verbesserung des Wohnungsangebotes · Vollzug
1. Der Grosse Rat kann den Regierungsrat ermächtigen, Ausführungsbestimmungen zu den einzelnen Massnahmen dieses Gesetzes zu erlassen.
2. Die Gemeinden können beim Vollzug herangezogen werden.