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854.1 CH-BE

Art. 7 Gesetz über die Verbesserung des Wohnungsangebotes - Zweckerhaltung und Rückforderung

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Art. 7 Gesetz über die Verbesserung des Wohnungsangebotes · Zweckerhaltung und Rückforderung

1. Zur Sicherung des Zweckes der Massnahmen können die Leistungen des Kantons mit zeitlich befristeten Auflagen und Bedingungen verbunden werden, die über die Geltungsdauer der einzelnen Massnahmen hinaus rechtswirksam bleiben.

2. Wird ein Beitrag oder Darlehen nicht zweckgemäss verwendet oder werden die Auflagen und Bedingungen nicht eingehalten, so fordert der Staat seine Leistungen ganz oder teilweise samt Zinsen zurück und kündigt allfällige Bürgschaften.

3. Werden Behörden durch unwahre oder unvollständige Angaben irregeführt oder wird eine solche Irreführung versucht, so wird die Zusicherung der Leistung verweigert; bereits abgegebene Zusicherungen werden rückgängig gemacht und geleistete Zahlungen samt Zinsen zurückgefordert. Allfällige Bürgschaften werden gekündigt.

4. Die Auflagen und Bedingungen können als öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung im Grundbuch angemerkt werden. Zur Sicherung der Rückforderung von Beiträgen oder Darlehen besteht zu Gunsten des Kantons ein gesetzliches Grundpfandrecht im Sinne von Artikel 109 Buchstabe g des Gesetzes vom 28. Mai 1911 betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (EG ZGB)[1].

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