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854.1 CH-BE

Art. 6 Gesetz über die Verbesserung des Wohnungsangebotes - Begrenzung der Verpflichtungen

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Art. 6 Gesetz über die Verbesserung des Wohnungsangebotes · Begrenzung der Verpflichtungen

Die Verpflichtungen für Massnahmen aufgrund dieses Gesetzes dürfen insgesamt 13 Millionen Franken jährlich nicht übersteigen.

Die Verpflichtungen für die in einem Dekret getroffenen Massnahmen sind je Jahr oder für die Dauer der Massnahme betragsmässig zu begrenzen.

Die zuständige Stelle der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion sorgt mit einer laufenden Kreditkontrolle für die Einhaltung des gesetzlichen Verpflichtungsrahmens.

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