854.1
CH-BE
Art. 4 Gesetz über die Verbesserung des Wohnungsangebotes - Massnahmen im Einzelfall, Voraussetzungen, Zuständigkeit
Art. 4 Gesetz über die Verbesserung des Wohnungsangebotes · Massnahmen im Einzelfall, Voraussetzungen, Zuständigkeit
1. Er regelt ferner
a) die Art und den Umfang der Leistungen;
b) die Dauer der Massnahmen;
c) die Anspruchsvoraussetzungen;
d) die Auflagen und Bedingungen;
e) die Voraussetzungen der nachträglichen Leistungsverweigerung oder Rückforderung.
2. Über die Zusicherung von Staatsleistungen entscheidet der Regierungsrat endgültig.