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854.1 CH-BE

Art. 4 Gesetz über die Verbesserung des Wohnungsangebotes - Massnahmen im Einzelfall, Voraussetzungen, Zuständigkeit

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Art. 4 Gesetz über die Verbesserung des Wohnungsangebotes · Massnahmen im Einzelfall, Voraussetzungen, Zuständigkeit

1. Er regelt ferner

a) die Art und den Umfang der Leistungen;

b) die Dauer der Massnahmen;

c) die Anspruchsvoraussetzungen;

d) die Auflagen und Bedingungen;

e) die Voraussetzungen der nachträglichen Leistungsverweigerung oder Rückforderung.

2. Über die Zusicherung von Staatsleistungen entscheidet der Regierungsrat endgültig.

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