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854.1 CH-BE

Art. 12 Gesetz über die Verbesserung des Wohnungsangebotes - Befristung

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Art. 12 Gesetz über die Verbesserung des Wohnungsangebotes · Befristung

1. Der Regierungsrat hebt dieses Gesetz nach Abschluss sämtlicher gestützt auf dieses Gesetz getroffenen Förderungsmassnahmen auf. Dieser Beschluss ist in der Bernischen Amtlichen Gesetzessammlung (BAG) zu veröffentlichen.

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