854.1
CH-BE
Art. 12 Gesetz über die Verbesserung des Wohnungsangebotes - Befristung
Art. 12 Gesetz über die Verbesserung des Wohnungsangebotes · Befristung
1. Der Regierungsrat hebt dieses Gesetz nach Abschluss sämtlicher gestützt auf dieses Gesetz getroffenen Förderungsmassnahmen auf. Dieser Beschluss ist in der Bernischen Amtlichen Gesetzessammlung (BAG) zu veröffentlichen.