854.1
CH-BE
Art. 11 Gesetz über die Verbesserung des Wohnungsangebotes - Inkrafttreten und Aufhebung bisherigen Rechts
Art. 11 Gesetz über die Verbesserung des Wohnungsangebotes · Inkrafttreten und Aufhebung bisherigen Rechts
1. Dieses Gesetz tritt auf einen vom Regierungsrat zu bestimmenden Zeitpunkt in Kraft[[4]].
2. Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes werden die Gesetze vom 20. Juni 1954 und 3. Juli 1960 über Beitragsleistungen an Wohnbauten für kinderreiche Familien aufgehoben.