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854.1 CH-BE

Art. 11 Gesetz über die Verbesserung des Wohnungsangebotes - Inkrafttreten und Aufhebung bisherigen Rechts

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Art. 11 Gesetz über die Verbesserung des Wohnungsangebotes · Inkrafttreten und Aufhebung bisherigen Rechts

1. Dieses Gesetz tritt auf einen vom Regierungsrat zu bestimmenden Zeitpunkt in Kraft[[4]].

2. Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes werden die Gesetze vom 20. Juni 1954 und 3. Juli 1960 über Beitragsleistungen an Wohnbauten für kinderreiche Familien aufgehoben.

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