854.1
CH-BE
Art. 10 Gesetz über die Verbesserung des Wohnungsangebotes - Rechtswirkung
Art. 10 Gesetz über die Verbesserung des Wohnungsangebotes · Rechtswirkung
1. Rechtskräftige Entscheide der kantonalen Vollzugsorgane sind einem vollstreckbaren gerichtlichen Urteil nach Artikel 80 des Schuldbetreibungs- und Konkursgesetzes[[3]] gleichgestellt.