Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
854.1 CH-BE

Art. 10 Gesetz über die Verbesserung des Wohnungsangebotes - Rechtswirkung

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (9 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 10 Gesetz über die Verbesserung des Wohnungsangebotes · Rechtswirkung

1. Rechtskräftige Entscheide der kantonalen Vollzugsorgane sind einem vollstreckbaren gerichtlichen Urteil nach Artikel 80 des Schuldbetreibungs- und Konkursgesetzes[[3]] gleichgestellt.

← Art. 9 Gesetz über die Verbesserung des Wohnungsangebotes Übergangsbestimmung der Änderung vom 07.04.2003 Art. 11 Gesetz über die Verbesserung des Wohnungsangebotes →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →