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Art. 9f Gesetz betreffend die Einführung der Bundesgesetze über die Kranken-, die Unfall- und die Militärversicherung (EG KUMV) - 6. Sanktion

Krankenversicherung - Leistungserbringer
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Art. 9f Gesetz betreffend die Einführung der Bundesgesetze über die Kranken-, die Unfall- und die Militärversicherung (EG KUMV) · 6. Sanktion

1. Stellt ein Listenspital oder ein Listengeburtshaus die Daten nach Artikel 9d oder Artikel 9e nicht fristgerecht oder nicht vollständig zur Verfügung, erhebt die zuständige Stelle der GSI ihm gegenüber einen Betrag, welcher der Anzahl stationärer Austritte im betreffenden Jahr multipliziert mit bis zu zwölf Franken entspricht.

2. Die zuständige Stelle der GSI passt den Betrag von zwölf Franken nach Absatz 1 jährlich dem Landesindex der Konsumentenpreise an.

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