Art. 9e Gesetz betreffend die Einführung der Bundesgesetze über die Kranken-, die Unfall- und die Militärversicherung (EG KUMV) - 5. Kodierrevision
Art. 9e Gesetz betreffend die Einführung der Bundesgesetze über die Kranken-, die Unfall- und die Militärversicherung (EG KUMV) · 5. Kodierrevision
1. Die zuständige Stelle der GSI kann überprüfen, ob die Listenspitäler und Listengeburtshäuser ihre Leistungen in Übereinstimmung mit den Vorgaben nach Artikel 49 Absatz 2 KVG kodiert haben.
2. Sie kann Dritte mit den Kodierrevisionen nach Absatz 1 beauftragen.
3. Die Listenspitäler und Listengeburtshäuser stellen der zuständigen Stelle der GSI oder Dritten nach Absatz 2 innert angesetzter Frist alle Daten der Stichprobe zur Verfügung, die insbesondere für die Prüfung der Kodierungen im Rahmen der leistungsbezogenen, gesamtschweizerisch einheitlichen Tarifstruktur nach KVG erforderlich sind.
4. Die zuständige Stelle der GSI sowie die beauftragten Dritten sind hinsichtlich der Personendaten zur gleichen Geheimhaltung verpflichtet wie die Listenspitäler und Listengeburtshäuser, welche die Daten bearbeiten.