Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
842.11 EGKUMVLILAMAMKUMV CH-BE

Art. 9e Gesetz betreffend die Einführung der Bundesgesetze über die Kranken-, die Unfall- und die Militärversicherung (EG KUMV) - 5. Kodierrevision

Krankenversicherung - Leistungserbringer
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (67 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 9e Gesetz betreffend die Einführung der Bundesgesetze über die Kranken-, die Unfall- und die Militärversicherung (EG KUMV) · 5. Kodierrevision

1. Die zuständige Stelle der GSI kann überprüfen, ob die Listenspitäler und Listengeburtshäuser ihre Leistungen in Übereinstimmung mit den Vorgaben nach Artikel 49 Absatz 2 KVG kodiert haben.

2. Sie kann Dritte mit den Kodierrevisionen nach Absatz 1 beauftragen.

3. Die Listenspitäler und Listengeburtshäuser stellen der zuständigen Stelle der GSI oder Dritten nach Absatz 2 innert angesetzter Frist alle Daten der Stichprobe zur Verfügung, die insbesondere für die Prüfung der Kodierungen im Rahmen der leistungsbezogenen, gesamtschweizerisch einheitlichen Tarifstruktur nach KVG erforderlich sind.

4. Die zuständige Stelle der GSI sowie die beauftragten Dritten sind hinsichtlich der Personendaten zur gleichen Geheimhaltung verpflichtet wie die Listenspitäler und Listengeburtshäuser, welche die Daten bearbeiten.

← Art. 9d Gesetz betreffend die Einführung der Bundesgesetze über die Kranken-, die Unfall- und die Militärversicherung (EG KUMV) Vollzug und Verfahren Art. 9f Gesetz betreffend die Einführung der Bundesgesetze über die Kranken-, die Unfall- und die Militärversicherung (EG KUMV) →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →