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Art. 9d Gesetz betreffend die Einführung der Bundesgesetze über die Kranken-, die Unfall- und die Militärversicherung (EG KUMV) - 4. Überprüfung der Patientenrechnungen

Krankenversicherung - Leistungserbringer
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Art. 9d Gesetz betreffend die Einführung der Bundesgesetze über die Kranken-, die Unfall- und die Militärversicherung (EG KUMV) · 4. Überprüfung der Patientenrechnungen

1. Die zuständige Stelle der GSI kann die Patientenrechnungen der Listenspitäler und Listengeburtshäuser überprüfen.

2. Sie kann Dritte mit der Überprüfung beauftragen.

3. Die Listenspitäler und die Listengeburtshäuser stellen der zuständigen Stelle der GSI oder Dritten nach Absatz 2 innert angesetzter Frist und in pseudonymisierter Form alle Daten zur Verfügung, welche die zuständige Stelle der GSI in Stichproben verlangt, um Patientenrechnungen zu überprüfen.

4. Ergibt sich für die zuständige Stelle der GSI oder für die beauftragten Dritten aufgrund der pseudonymisierten Daten ein vertiefter Abklärungsbedarf, haben die Listenspitäler und Listengeburtshäuser umfassende Einsicht in die betreffenden Unterlagen zu gewähren.

5. Die zuständige Stelle der GSI sowie die beauftragten Dritten sind hinsichtlich der Personendaten zur gleichen Geheimhaltung verpflichtet wie die Listenspitäler und Listengeburtshäuser, welche die Daten bearbeiten.

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