842.11
EGKUMVLILAMAMKUMV
CH-BE
Art. 9c Gesetz betreffend die Einführung der Bundesgesetze über die Kranken-, die Unfall- und die Militärversicherung (EG KUMV) - 3. Modalitäten
Krankenversicherung - Leistungserbringer
Art. 9c Gesetz betreffend die Einführung der Bundesgesetze über die Kranken-, die Unfall- und die Militärversicherung (EG KUMV) · 3. Modalitäten
1. Die zuständige Stelle der GSI entrichtet den kantonalen Anteil direkt den Leistungserbringern.
2. Sie vereinbart die Modalitäten mit den Leistungserbringern. Sie kann insbesondere periodische Vorschüsse ausrichten.