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842.11 EGKUMVLILAMAMKUMV CH-BE

Art. 9c Gesetz betreffend die Einführung der Bundesgesetze über die Kranken-, die Unfall- und die Militärversicherung (EG KUMV) - 3. Modalitäten

Krankenversicherung - Leistungserbringer
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Art. 9c Gesetz betreffend die Einführung der Bundesgesetze über die Kranken-, die Unfall- und die Militärversicherung (EG KUMV) · 3. Modalitäten

1. Die zuständige Stelle der GSI entrichtet den kantonalen Anteil direkt den Leistungserbringern.

2. Sie vereinbart die Modalitäten mit den Leistungserbringern. Sie kann insbesondere periodische Vorschüsse ausrichten.

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