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Art. 9 Gesetz betreffend die Einführung der Bundesgesetze über die Kranken-, die Unfall- und die Militärversicherung (EG KUMV) - Ausstand

Krankenversicherung - Leistungserbringer
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Art. 9 Gesetz betreffend die Einführung der Bundesgesetze über die Kranken-, die Unfall- und die Militärversicherung (EG KUMV) · Ausstand

1. Lehnt es ein Leistungserbringer ab, die gesetzlich vorgesehenen Leistungen nach den vertraglich festgelegten oder, bei Fehlen eines Tarifvertrags, den behördlich festgesetzten Tarifen und Preisen zu erbringen, hat er dies der zuständigen Stelle der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion (GSI) zu melden.

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