842.11
EGKUMVLILAMAMKUMV
CH-BE
Art. 7 Gesetz betreffend die Einführung der Bundesgesetze über die Kranken-, die Unfall- und die Militärversicherung (EG KUMV) - Versorgungsplanung
Krankenversicherung - Leistungserbringer
Art. 7 Gesetz betreffend die Einführung der Bundesgesetze über die Kranken-, die Unfall- und die Militärversicherung (EG KUMV) · Versorgungsplanung
1. Das Verfahren und die Zuständigkeit zur Planung einer bedarfsgerechten Versorgung der Bevölkerung des Kantons mit Leistungen der Spitäler und der Geburtshäuser richten sich nach den Bestimmungen der Spitalversorgungsgesetzgebung.
2. Der Regierungsrat ist für die Planung einer bedarfsgerechten Pflegeheimversorgung zuständig.