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Art. 6 Gesetz betreffend die Einführung der Bundesgesetze über die Kranken-, die Unfall- und die Militärversicherung (EG KUMV) - Zulassung

Krankenversicherung - Leistungserbringer
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Art. 6 Gesetz betreffend die Einführung der Bundesgesetze über die Kranken-, die Unfall- und die Militärversicherung (EG KUMV) · Zulassung

1. Die Zulassung der Leistungserbringer zur Berufsausübung oder Betriebsführung richtet sich nach den Bestimmungen der kantonalen Spezialgesetzgebung.

2. Soweit die Spezialgesetzgebung die Zulassung zur Berufsausübung oder Betriebsführung für einzelne, nach KVG zugelassene Leistungserbringer nicht regelt, gelten sie ohne weiteres als zugelassen.

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