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842.11 EGKUMVLILAMAMKUMV CH-BE

Art. 5 Gesetz betreffend die Einführung der Bundesgesetze über die Kranken-, die Unfall- und die Militärversicherung (EG KUMV) - Mitwirkung der Leistungserbringer

Krankenversicherung - Versicherungspflicht
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Art. 5 Gesetz betreffend die Einführung der Bundesgesetze über die Kranken-, die Unfall- und die Militärversicherung (EG KUMV) · Mitwirkung der Leistungserbringer

1. Die Leistungserbringer melden der zuständigen Stelle der DIJ alle im Kanton versicherungspflichtigen Personen, die von ihnen Leistungen beanspruchen und nicht versichert sind.

2. Sie sind dabei von ihrer beruflichen Schweigepflicht entbunden.

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