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Art. 4a Gesetz betreffend die Einführung der Bundesgesetze über die Kranken-, die Unfall- und die Militärversicherung (EG KUMV) - Mitwirkung der zuständigen Stelle der Sicherheitsdirektion

Krankenversicherung - Versicherungspflicht
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Art. 4a Gesetz betreffend die Einführung der Bundesgesetze über die Kranken-, die Unfall- und die Militärversicherung (EG KUMV) · Mitwirkung der zuständigen Stelle der Sicherheitsdirektion

1. Die zuständige Stelle der Sicherheitsdirektion stellt der zuständigen Stelle der DIJ die für den Vollzug der Versicherungspflicht notwendigen Daten des Informationssystems für den Ausländerbereich zur Verfügung.

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