Art. 49 Gesetz betreffend die Einführung der Bundesgesetze über die Kranken-, die Unfall- und die Militärversicherung (EG KUMV) - Übergangsbestimmung
Art. 49 Gesetz betreffend die Einführung der Bundesgesetze über die Kranken-, die Unfall- und die Militärversicherung (EG KUMV) · Übergangsbestimmung
1. Bis zum Inkrafttreten der neuen Gesetzgebung über den Finanz- und Lastenausgleich leistet die Gesamtheit der Gemeinden zur Finanzierung der Prämienverbilligung 49 Prozent an den vom Kanton zu übernehmenden Beitrag.
2. Der Anteil einer einzelnen Gemeinde berechnet sich auf Grund der ausgeglichenen absoluten Steuerkraft, die sich nach der Gesetzgebung über den Finanzausgleich bemisst. Er wird von der zuständigen Stelle der Finanzdirektion berechnet und von der zuständigen Stelle der JGK festgesetzt.
3. Die Gemeindeanteile sind im gleichen Jahr wie die Bundesbeiträge abzurechnen. Während des laufenden Jahres kann die zuständige Stelle der JGK eine Akontozahlung von den Gemeinden einfordern.
4. Die Beiträge sind innert 30 Tagen zu entrichten. Danach sind Verzugszinse geschuldet.