Art. 32 Gesetz betreffend die Einführung der Bundesgesetze über die Kranken-, die Unfall- und die Militärversicherung (EG KUMV)
Art. 32 Gesetz betreffend die Einführung der Bundesgesetze über die Kranken-, die Unfall- und die Militärversicherung (EG KUMV)
1. Die zuständige Stelle der DIJ betreibt in Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben zur Durchführung der obligatorischen Krankenpflegeversicherung und der Prämienverbilligung ein elektronisches Datenverarbeitungssystem.
2. Darin sind insbesondere Angaben enthalten wie
a) Name, Vorname und Adresse
b) kantonale Personenidentifikationsnummer
c) AHV-Versichertennummer
d) Geburtsdatum
e) Geschlecht
f) Haushaltsstruktur
g) Einkommens- und Vermögensverhältnisse
h) Versicherungsbeziehung
i) Prämienverbilligung
k) Zahlstelle
l) Beginn und Ende von Leistungen der Sozialhilfe und von Ergänzungsleistungen zur AHV- oder zur IV-Rente
m) Vorliegen von Straf- und Massnahmenvollzug
n) Beistandschaften
o) Verlustscheine betreffend Prämienausstände, Kostenbeteiligungen, Verzugszinsen und Betreibungskosten.